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Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG Frankfurt 07/1991



Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe in Vaterschaftsfeststellungsverfahren; notwendige Beiordnung eines Rechtsanwalts in schwierigen Verfahren; »denkbar einfacher« Sachverhalt.
ZPO § 114

In Vaterschaftsfeststellungs- und Ehelichkeitsanfechtungsverfahren bejahen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen tatsächlich und rechtlich »denkbar einfach« gelagerten Sachverhalt handelt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Juli 1991 - 11 W 28/91
DAVorm 1991, 769

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des Kindes auf Unterhalt; Verwirkung von Unterhaltsanspruch nicht lediglich bei Verweigerung von menschlichem Kontakt.
BGB § 1611

1. Dem Unterhaltsberechtigten muß ein schwerer Schuldvorwurf zu machen sein, wenn sein Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB verwirkt sein soll.
2. Eine Konfrontationshaltung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten, die zu der Zeit seiner Minderjährigkeit vor allem durch das Scheidungsgeschehen in ihm entstanden ist, begründet noch keine Verwirkung der Unterhaltsberechtigung.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. Juli 1991 - 2 WF 59/91
FamRZ 1991, 1477

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Verfahrensrecht; Nachlaßpflegschaft; Überprüfung der Pflegschaft durch Erben; Akteneinsicht in der Anwaltskanzlei; Unzumutbarkeit der Akteneinsicht in der Geschäftsstelle.
BGB § 1960; FGG § 34

1. Über die Akteneinsicht in anderer Weise als in der Geschäftsstelle des Gerichts ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2. Ein Rechtsanspruch darauf, daß die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten zur Einsicht in seine Büroräume überlassen werden, besteht nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Juli 1991 - 20 W 201/91
NJW 1992, 846 = AnwBl 1992, 450 = OLGZ 1992, 166 = Rpfleger 1991, 460 = BRAK-Mitt 1992, 175 [Ls] = ZAP EN-Nr. 994/91 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Bewertung einer Anwartschaft bei Eintritt des Rentenfalles vor dem Ende der Ehezeit und Beginn der Zahlungspflicht nach dem Ende der Ehezeit.
BGB § 1587a; BarwertVO §§ 2, 5

Wird eine berufsständische Versorgung wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalles gezahlt, der vor dem Ehezeitende liegt, so ist die Versorgung bei der Bewertung wie eine bereits laufende Versorgung im Sinne von § 5 BarwertVO (in Verbindung mit der Anlage 7 zur BarwertVO) zu behandeln, auch wenn die Versorgung wegen späterer Antragstellung erst ab einem nach dem Ehezeitende liegenden Zeitpunkt gezahlt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. Juli 1991 - 3 UF 66/89
FamRZ 1992, 69

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Unterhaltsrecht; rückwirkende Abänderung von Unterhaltspflichten; Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage neben einer Abänderungsklage.
ZPO §§ 323, 767, 769

1. Der Unterhaltsschuldner, der nach vorangegangenen Abänderungsverhandlungen eine rückwirkende Unterhaltsermäßigung geltend machen will, muß den Weg einer Klagehäufung beschreiten: Er muß einmal die Abänderungsklage erheben, mit der er den künftigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab der Klageerhebung erreichen kann; daneben muß er gegen das frühere Urteil mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen, mit der er unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmißbrauch oder Verwirkung des Unterhaltsanspruchs in der Zeit vor der Klageerhebung geltend machen kann.
2. Die Zwangsvollstreckung kann dann hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 769 ZPO rückwirkend für die Zeit vor der Klageerhebung und hinsichtlich der Abänderungsklage entsprechend § 769 ZPO für die Zeit ab der Klageerhebung vorläufig eingestellt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Juli 1991 - 3 WF 121/91
FamRZ 1991, 1328

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Versorgungsausgleich; Bewertung der Versorgungsanwartschaften bei der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
BGB § 1587a

1. Die Anwartschaften bei der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind volldynamisch.
2. Eine Abweichung der Dynamik im Rahmen eines Trends von 1,5% jährlich von der Entwicklung der Beamtenversorgung rechtfertigt die Beurteilung einer Anwartschaft als volldynamisch.
3. Verfügt der Verpflichtete sowohl über ein real zu teilendes Anrecht als auch über eines, das durch Quasisplitting auszugleichen ist, werden Anrechte des Berechtigten zuerst gegen Anwartschaften verrechnet, die dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen, sodann gegen solche, die durch Quasisplitting auszugleichen sind, und dann erst gegen Anrechte, deren Ausgleich durch Realteilung möglich ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. Juli 1991 - 5 UF 268/85
NJW-RR 1992, 649

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Abstammungsrecht; Erledigung der Hauptsache; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Feststellung der Nichtehelichkeit als ein die Hauptsache erledigendes Ereignis im Unterhaltsprozeß.
BGB §§ 1593, 1602; ZPO § 91a

In dem Unterhaltsprozeß des scheinehelichen Kindes gegen den Scheinvater ist die Feststellung der Nichtehelichkeit ein die Hauptsache erledigendes Ereignis.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Juli 1991 - 5 UF 46/91
FamRZ 1991, 1457

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Geltendmachung des Kindesunterhalts bei gemeinsamem Sorgerecht der geschiedenen Eltern.
BGB §§ 1628, 1629, 1693, 1909

1. Üben nach rechtskräftiger Ehescheidung beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam aus, so kann derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dessen Unterhaltsansprüche nicht in analoger Anwendung von § 1629 Abs. 2 BGB geltend machen.
2. Sofern § 1628 BGB (in Verbindung mit § 1629 Abs. 1 und 3 BGB) nicht weiterhilft, worüber aber das Vormundschaftsgericht zu entscheiden hat, muß ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§§ 1693, 1909 BGB), solange die elterliche Sorge nicht anderweitig geregelt ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Juli 1991 - 2 WF 102/91
FamRZ 1993, 228 = NJW-RR 1992, 837 = OLGR 1993, 13 [Ls] = JuS 1992, 967 [Ls] = ZAP Fach 11 R, 59 [Ls]

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