Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1991
ZPO § 114
In Vaterschaftsfeststellungs- und Ehelichkeitsanfechtungsverfahren bejahen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen tatsächlich und rechtlich »denkbar einfach« gelagerten Sachverhalt handelt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Juni 1991 - 11 W 24/91
DAVorm 1991, 769
Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren im Prozeßkostenhilfeverfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht bei mit Prozeßkostenhilfegesuch verbundener Klageeinreichung; Wert der Beschwerde.
BRAGO §§ 31, 51
1. Reicht der Rechtsanwalt eine mit dem Prozeßkostenhilfegesuch verbundene Klage ein, ohne die Klageerhebung erkennbar von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig zu machen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß zu der Vermeidung des Kostenrisikos zunächst eine gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten angestrebt wird; der Rechtsanwalt erhält in diesen Fällen nur die ermäßigten Gebühren nach § 51 Abs. 1 BRAGO, wenn er einen ausdrücklichen Auftrag zu der unbedingten Klageerhebung nicht darlegt.
2. Der für die Anwaltsgebühren maßgebende Wert einer Beschwerde in Prozeßkostenhilfeverfahren richtet sich nach dem Wert der Hauptsache, wenn nicht ausschließlich die Bedürftigkeit der Partei, sondern (auch) die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in Frage stehen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Juni 1991 - 2 WF 73/91
JurBüro 1991, 1645 = FamRZ 1991, 1218 [Ls]
Verfahrensrecht; Zwangsmittel; Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei; Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde.
ZPO § 141
1. Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei.
2. Bei erfolgreicher Beschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht geboten.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Juni 1991 - 5 WF 111/91
FamRZ 1992, 72
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit; einstweilige Anordnung über Unterhaltspflicht im Verhältnis zwischen den Eltern; Wegfall der Vollstreckungsbefugnis nach der Volljährigkeit.
BGB §§ 1601 ff, 1629; UÄndG; ZPO §§ 620, 620f
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes, gegenüber dem durch einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 4 ZPO in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl I 301 - UÄndG) die Unterhaltspflicht in dem Verhältnis der Ehegatten zueinander geregelt war, ist der früher allein sorgeberechtigte Elternteil nicht mehr berechtigt, aus diesem Titel gegen den Schuldner weiter vorzugehen; vielmehr fällt die aktive und passive Befugnis zu der Regelung seines Unterhalts dem volljährigen Kind selbst zu.
OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 1991 - 1 UF 196/90
FamRZ 1991, 1210
Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert für eine Stufenklage; gleichzeitige Bewertung und Festsetzung des Streitwertes für einen unbezifferten Leistungsantrag.
ZPO § 114; GKG §§ 15, 17, 18
1. Bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage ist gleichzeitig der Streitwert für den (unbezifferten) Leitungsantrag zu bewerten und festzusetzen.
2. Prozeßkostenhilfe für einen Leistungsantrag auf (zum Beispiel) »ein Drittel der Sätze der Düsseldorfer Tabelle« ist nicht sachgerecht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Juni 1991 - 5 WF 84/91
FamRZ 1991, 1458 = NJW-RR 1991, 1411 = IPRspr 1991, 384
Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Verurteilung zur Auskunfterteilung; mangelnde Bestimmtheit des Vollstreckungstitels.
ZPO § 704
Die Verurteilung, »Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses zu erteilen«, ist kein zu der Vollstreckung geeigneter, hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Juni 1991 - 3 WF 60/91
FamRZ 1991, 1334
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts bei Streit hinsichtlich einer Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung.
ZPO § 620; HausrVO § 1
Der Familienrichter (Hausratsrichter) ist jedenfalls (wieder) funktionell zuständig, wenn Ehegatten, die zunächst eine Vereinbarung über die Ehewohnung getroffen haben, über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung streiten.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Juni 1991 - 3 WF 65/91
FamRZ 1991, 1327
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
Entscheidungen OLG Koblenz 04/1992
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