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Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1991



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehung einer Beweisgebühr aufgrund der Einholung einer Lohnauskunft durch das Gericht; Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
BRAGO §§ 31, 34

Eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht nicht, wenn das Gericht - ohne nach der Prozeßordnung hierzu verpflichtet zu sein - Verdienstnachweise bei dem Arbeitgeber einer Partei einholt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. April 1991 - 4 WF 168/90
FamRZ 1992, 1464 = NJW-RR 1991, 1094 = EzFamR BRAGO § 31 Nr. 1 = BGH aktuell 1991, Nr. 19, 5

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Rückerstattung beigetriebenen Zwangsgeldes; Rückzahlung nach Aufhebung des durch Erfüllung rechtswidrig gewordenen Zwangsgeldbeschlusses bzw. nach Verzicht des Gläubigers auf Vollstreckung.
ZPO §§ 776, 888

1. Wird der Zwangsgeldbeschluß oder der zugrunde liegende Titel vor Eintritt der Rechtskraft aufgehoben, oder ist die Vollstreckung zu dem Zeitpunkt der Beitreibung - etwa durch Erfüllung - rechtswidrig geworden, so kann das mit dem Vollstreckungsverfahren befaßte Gericht, das die Maßnahme gemäß § 888 ZPO erlassen hat, in dem Beschlußverfahren analog § 776 ZPO selbst die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen mit der Folge anordnen, daß das beigetriebene Zwangsgeld an den Schuldner zurückzuzahlen ist.
2. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn der Vollstreckungsgläubiger nach rechtmäßiger Beitreibung des rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes auf seine Rechte aus dem Titel und den erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Die Staatskasse ist in diesem Falle nicht rechtsgrundlos bereichert, weil für die Leistung ein Rechtsgrund bestanden hat, und auch nicht rückwirkend entfallen ist. Ist auf Veranlassung des Vollstreckungsgläubigers das Zwangsgeld beigetrieben, so erlischt seine Verfügungsbefugnis, soweit nicht die Maßnahme rechtswidrig war; ihre Aufhebung sowie die Rückzahlung des Zwangsgeldes kann der Schuldner daher auch nicht mit Zustimmung des auf seine Rechte verzichtenden Gläubigers verlangen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 12. April 1991 - 4 WF 181/90
JurBüro 1991, 1554

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt nach Ehescheidung; Bestimmung des Unterhaltsbedarfs für in den neuen Bundesländern lebende Kinder.
BGB §§ 1606, 1610

1. Allein der Umstand, daß ein minderjähriges Kind in einem der neuen Bundesländer lebt, rechtfertigt keine Unterschreitung des in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbedarfs: Die Lebensverhältnisse in den alten und in den neuen Bundesländern haben sich hinsichtlich der Kosten für die allgemeine Lebenshaltung inzwischen weitgehend angeglichen, so daß ein geringerer Unterhaltsbedarf mit niedrigeren Lebenshaltungskosten generell nicht begründet werden kann.
2. Geringere Kosten fallen zur Zeit zwar regelmäßig noch zu der Deckung des Wohnbedarfs an; dieser Ausschnitt des Bedarfs ist aber für die Begründung einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht geeignet.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. April 1991 - 1 WF 27/91
FamRZ 1991, 976 = NJW 1991, 2777 = JuS 1991, 1060 = ZAP-DDR EN-Nr. 245/91 [Ls]

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