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Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1991 - FD-Platzhalter-kantig

Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1991



Kosten und Gebühren; Kostenfestsetzung; Abänderung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts; keine Abänderung der Festsetzung von Amts wegen; Verwirkung des Erinnerungsrechts.
ZPO § 121; BRAGO § 128; FGG § 14; GKG §§ 7, 19a

1. Der Urkundenbeamte der Geschäftsstelle darf die Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nicht von Amts wegen abändern, sondern nur dann, wenn die Staatskasse Erinnerung dagegen eingelegt hat; eine von Amts wegen vorgenommene Abänderung der Gebührenfestsetzung wird jedoch geheilt, wenn durch eine nachträgliche Erinnerung der Staatskasse die Voraussetzungen für eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung und für die Rückforderung überzahlter Rechtsanwaltsgebühren geschaffen werden.
2. Die Verwirkung des Rechts zu der Einlegung der unbefristeten Erinnerung nach § 128 BRAGO kommt analog § 7 GKG frühestens nach dem Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres in Betracht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 4. März 1991 - 2 WF 34/91
JurBüro 1991, 1649 = FamRZ 1991, 1462 [Ls]

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Ehewohnung und Hausrat; Getrenntleben türkischer Eheleute; anwendbares Recht für Streitigkeiten über die Ehewohnung während des Getrenntlebens.
BGB § 1361b; Art. 18 EGBGB

Streitigkeiten, die eine vorläufige Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit von türkischen Eheleuten betreffen, sind wegen ihrer Sachnähe zu dem Unterhaltsanspruch unterhaltsrechtlich zu qualifizieren, und nach Art. 18 EGBGB in Anwendung deutschen Rechts zu entscheiden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. März 1991 - 5 UF 54/91
FamRZ 1991, 1190 = IPRspr 1991, 196

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Bestellung zum Prozeßbevollmächtigten für die Scheidungssache und einen gerichtlich zu protokollierenden außergerichtlichen Vergleich über die Folgesachen.
BRAGO §§ 7, 13, 23, 31, 32, 37, 118; ZPO § 623

1. Die Bestellung des Prozeßbevollmächtigten nur für die Scheidungssache und nicht zugleich für die Folgesachen, die im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs geregelt werden sollen, führt nicht dazu, daß die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nach den Vorschriften des dritten Abschnitts der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu entlohnen sind. Bei den dem Prozeßbevollmächtigten erteilten Aufträgen für die Scheidungssache und für den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs bezüglich der Folgesachen handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 3 BRAGO.
2. Vergleichen sich die Ehegatten außergerichtlich, und erklären den Vergleich sodann zu Protokoll des mit der Scheidungssache betrauten Gerichts, so ist infolgedessen keine Gerichtsentscheidung mehr über die Scheidungsfolgen für den Fall der Scheidung zu treffen, noch liegt in der Erklärung zu Protokoll ein Antrag auf Herstellung des Verbundes, noch muß das Gericht über die Scheidungsfolgen entscheiden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 1991 - 3 UF 233/90
FamRZ 1992, 709 = FPR 1997, 290

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Ausübung der elterlichen Sorge.
BGB § 1628; FGG §§ 53, 60

Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über Meinungsverschiedenheiten der Eltern hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge unterliegt nicht der einfachen, sondern der sofortigen Beschwerde.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. März 1991 - 20 W 117/90
FamRZ 1991, 1336

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Kosten und Gebühren; Geschäftswert eines Ehevertrages; Vermögensverfügung ohne Einwilligung des Ehegatten; Ausschluß des Zugewinnausgleichs; Reinvermögen.
BGB §§ 1365, 1371, 1372 ff, 1414; KostO §§ 30, 39

Werden in einem Ehevertrag die gesetzlichen Bestimmungen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft in einer das beiderseitige Vermögen betreffenden Weise derart gravierend modifiziert (hier: Verfügung jedes Ehegatten über sein Vermögen ohne die Einwilligung des anderen, und Ausschluß des Zugewinnausgleichs bei anderer Beendigung des Güterstandes als durch Tod), daß der Vertrag wie Verträge zu behan-deln ist, in denen der gesetzliche Güterstand aufgehoben, und Gütertrennung vereinbart wird, so richtet sich der Geschäftswert des Ehevertrages nach dem Reinvermögen der Vertragsbeteiligten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. März 1991 - 20 W 142/90
JurBüro 1991, 1223

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