Entscheidungen OLG Frankfurt 01/1991
ZPO §§ 120, 127
Gegen die Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung in Prozeßkostenhilfeverfahren steht der Staatskasse kein Beschwerderecht zu.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Januar 1991 - 3 WF 134/90
FamRZ 1991, 1326
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Einsatz von Erziehungsgeld; kleiner Selbstbehalt nach Wiederheirat des Unterhaltsschuldners; sog. Generalunkostenersparnis.
BGB § 1603; BErzGG § 9
1. Der geschiedene und wiederverheiratete Unterhaltsschuldner hat Erziehungsgeld zu der Befriedigung der Barunterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder einzusetzen. Selbst wenn ihm dann nur noch weniger als der notwendige Bedarf in Höhe von monatlich 1.050 DM verbleibt, ist dies unschädlich: Der notwendige Bedarf ist für eine alleinstehende Person bemessen.
2. Lebt der Unterhaltsschuldner mit seiner zweiten Ehefrau, die ein Erwerbseinkommen erzielt, in einem gemeinsamen Haushalt, dann muß er sich die wirtschaftlichen Vorteile (gemeinsame Wohnung, gemeinsamer Einkauf etc) anrechnen lassen. Diese Vorteile sind regelmäßig mit 20% des notwendigen Bedarfs, also mit monatlich 210 DM, anzusetzen.
3. Sofern unter Berücksichtigung dieser Ersparnis noch ein offener Bedarf des Verpflichteten verbleibt, kommt insoweit ein Unterhaltsanspruch (bis zu der Deckung des notwendigen Bedarfs) gegen die Ehefrau jedenfalls dann in Betracht, wenn deren Einkommen (unter Berücksichtigung ihrer eigenen Verpflichtungen) dies zuläßt.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Januar 1991 - 6 UF 173/90
FamRZ 1991, 594
Haftung des Rechtsanwalts; Umfang und Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Beratungspflichtverletzungen vor und während eines Unterhaltsabänderungsprozesses.
BGB §§ 675, 1579; ZPO § 287
1. Kraft Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandates nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen: Er muß sein Verhalten so einrichten, daß er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet (sogenannter Grundsatz des »sichersten Weges«).
2. Gibt die Rechtslage zu ernstlich begründeten Zweifeln hinsichtlich der Erfolgsaussichten für den Auftraggeber Anlaß, so muß der Rechtsanwalt auch in Betracht ziehen, daß sich die zu der Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt.
3. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es nicht nur, die Wünsche des Mandanten in rechtliche Formen zu kleiden, sondern auch, kritisch auf ihre Realisierbarkeit hin zu überprüfen.
4. Beauftragt ein Unterhaltsschuldner einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines möglichen Unterhaltsabänderungsanspruchs, darf der Rechtsanwalt ihm nicht zu der sofortigen Einstellung der Unterhaltszahlungen raten, weil die Unterhaltsgläubigerin (hier: geschiedene Ehefrau) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht offenbart hat; er hat vielmehr zu prüfen, ob weiterhin eine Unterhaltspflicht bestehen könnte, und/ oder ob alternative Handlungsstrategien zu entwickeln sind.
5. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Beratungspflichten in einem (Unterhaltsabänderungs-)Prozeß, wenn er zu dem Abschluß eines Vergleichs nach richterlichem Vorschlag rät, obwohl eine Erfolgsprognose für den gegebenenfalls weiterzuführenden Prozeß zu dem Ergebnis führen würde, daß der gerichtliche Vorschlag die Interessen seines Mandanten nicht in hinreichender Weise wahrt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 1991 - 22 U 162/89
FamRZ 1991, 1047 = BRAK-Mitt 1992, 63 [Ls]
Familienunterhalt; Pfändbarkeit des Taschengeldanspruches in Höhe von 7/10 bei nichtprivilegierter Gläubigerforderung.
BGB §§ 1360, 1360a; ZPO §§ 829, 850b, 850c, 850e
1. Der Taschengeldanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist bei nichtprivilegierten Gläubigerforderungen auch dann nur in Höhe von sieben Zehnteln pfändbar, wenn der Taschengeldanspruch zusammen mit der auf den unterhaltsberechtigten Ehegatten entfallenden fiktiven Unterhaltsquote die Pfändungsfreigrenze der Tabelle zu § 850c ZPO übersteigt.
2. Die Höhe des pfändbaren Anspruchs kann in dem Vollstreckungsverfahren nicht abschließend festgelegt werden (gegen OLG Hamm FamRZ 1990, 547).
OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Januar 1991 - 20 W 405/90
FamRZ 1991, 727
Ehescheidung; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Familiengerichts durch das Berufungsgericht; Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache bei Zuständigkeitsmangel.
BGB §§ 1565 ff; ZPO §§ 281, 606
1. Ob in einer Ehesache ein zuständiges Gericht entschieden hat, ist in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen.
2. Bei einem Zuständigkeitsmangel ist auf Antrag nach § 281 ZPO durch Urteil das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache an das erstinstanzlich zuständige Gericht zu verweisen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 1991 - 3 UF 154/90
FamRZ 1991, 1073
Aktuelles
Entscheidungen Kammergericht 1994
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